Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 12a Vorrangige Leistungen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 146
Nach Gewicht
- BSG, 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der UnbilligkeitsV - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers - Verfassungsmäßigkeit - VerwaltungsakteigenschaftZitiert von 76
- LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2021 – L 3 AS 1/20Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 11.12.2024 – B 8 K 23.334
- LSG Hessen, 23.02.2022 – L 6 AS 486/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.07.2023 – L 6 AS 1299/22
- SG Halle, 15.04.2021 – S 27 AS 2633/18
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25
- LSG Hessen, 26.03.2025 – L 4 SO 87/23Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2024 – L 8 AS 221/21
146 Entscheidungen zu § 12a SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.